2.3. Als mittelbare oder unmittelbare Unfallursachen fallen nach der Lehre und Rechtsprechung unkoordinierte Bewegungen des Körpers mit den damit verbundenen Belastungen verschiedenster Art in Betracht, eine Störung der körperlichen Bewegung durch etwas «Programmwidriges» wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2), oder ein mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten ausserordentlicher Kraftaufwand (einer sinnfälligen Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last