Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2; 8C_842/2018 vom 06.05.2019 E. 3.1; BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.1.1).