2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] K6) zu Recht ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. September 2023 verneint hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). -3-