Später habe er immer wieder Schmerzen gehabt. Mit Verfügung vom 11. April 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das fragliche Ereignis mangels Nachweises eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe in französischer Sprache vom 4. Juni 2024 und Beschwerdeverbesserung in deutscher Sprache vom 16. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "Die Unfallversicherung hat für diesen Schaden aufzukommen und die Leistungen entsprechend zu entrichten."