7.6. Zusammenfassend kann auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2024 sowie seine Aktennotiz vom 20. August 2024 abgestellt werden, wonach eine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhaltes nicht eingetreten sei (E. 4.1. und E. 4.2.2.). Ein Revisionsgrund liegt somit nicht vor, weshalb auch keine Invaliditätsgradberechnung durchzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerde daher zu Recht abgewiesen. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin beantragte durch Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" am 6. Juli 2024 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.