Diesbezüglich ist somit keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Die unter der früheren Praxis erfolgte Zusprechung einer halben Invalidenrente mit der Verfügung vom 8. Oktober 2020 (VB 275) erscheint aus der heutigen Perspektive sodann vertretbar (vgl. das allgemein-internistische Teilgutachten vom 8. Mai 2019 in VB 263.4 S. 14 und 16, wonach die Diagnose Adipositas WHO Grad III als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wurde und dabei auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten therapeutischen Massnahmen notwendig gewesen seien.