_ vom 15. März 2020 in VB 298 S. 11 ff.). Bereits im Gutachten vom 20. Juli 2019 wurde jedoch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung einen Rollator benötige (vgl. z. B. das psychiatrische Teilgutachten in VB 263.6 S. 26). Andere funktionelle Einschränkungen aufgrund der Gewichtszunahme sind den Berichten von Dr. med. E._____ vom 23. April 2024 (VB 312 S. 9 ff.) und des Kantonsspitals F._____ vom 2. April 2024 (VB 312 S. 12 f.) nicht zu entnehmen. Diesbezüglich ist somit keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten.