Gestützt auf seine Beurteilung vom 8. Januar 2024 (E. 4.1.) ist jedoch nachvollziehbar, weshalb daraus keine anhaltende relevante Verschlechterung resultiere. So führte er überzeugend aus, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass die Augen nach den Kataraktoperationen sehr gut geworden seien (vgl. diesbezüglich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 26. März 2023 in VB 281 S. 2) und in den Berichten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet worden sei. So handelt es sich bei den beiden Berichten der Kliniken D.__