1. 1.1. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. Januar 1999 aufgrund eines chronischen posttraumatischen Schmerzsyndroms infolge eines Verkehrsunfalles eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), welche mit Verfügung vom 17. Januar 2014 gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (6. IV-Re- vision, erstes Massnahmenpaket) per Ende Februar 2014 aufgehoben wurde. In der Folge nahm sie an Eingliederungsmassnahmen teil (lit. a Abs. 2 SchlB IVG), weshalb ihr erneut vom 1. April 2014 bis am 31. März 2015 eine befristete ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde (lit. a Abs. 3 SchlB IVG).