Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt als vollständig abgeklärt. Auf die Einholung weiterer Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 6) kann verzichtet werden, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Damit ist die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. Juni 2015 per 6. September 2015 und mit dem Ereignis vom 30. Juli 2020 per 30. Oktober 2020 erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.