gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 2. Oktober 2023 zu schaffen. 6.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens von Dr. med. C._____ vom 2. Oktober 2023 erweckten. Diesem kommt somit voller Beweiswert zu. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt als vollständig abgeklärt.