6.2. Dr. med. D._____ wies zur Begründung, weshalb die Tendinose der Peroneus brevis-Sehne mit interstitieller Ruptur seiner Ansicht nach definitiv eine posttraumatische Läsion sei und diese und damit auch die Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt zu werten seien, lediglich auf das im Unfallzeitpunkt noch junge Alter des Beschwerdeführers von 32 Jahren sowie die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer vor den Unfallereignissen noch keine OSG-Be- schwerden gehabt habe. Eine gesundheitliche Schädigung gilt jedoch nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist.