4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (VB I 50; II 174) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 2. Oktober 2023. Dieser stellte die Diagnose eines Supinationstraumas OSG rechts am 30. Juli 2020 und führte aus, in Anbetracht der bildgebenden Verfahren sei bereits nach der direkten Kontusion des Sprunggelenks im Jahr 2015, wo keine Supination erfolgt sei, eine interstitielle Partialruptur der Peroneus brevis Sehne dokumentiert. Der Unfallmechanismus passe nicht zur Entwicklung der Ruptur der Sehne.