Mit Schreiben vom 8. August 2023 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Namen des Gutachters sowie den Fragekatalog bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass er innert zehn Tagen schriftlich Zusatzfragen einreichen könne. Dabei wies sie ihn auch darauf hin, dass sie davon ausgehen werde, dass er mit ihrem Vorgehen einverstanden ist, wenn sie bis dahin nichts von ihm höre (VB II 146). Da der Beschwerdeführer in der Folge keine Zusatzfragen einreichte, hat die Beschwerdegegnerin dem Gutachter am 28. August 2023 den Auftrag erteilt (VB II 147). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann somit nicht beanstandet werden.