2. Vorab ist betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte beim Gutachten keine nachträglichen Ergänzungsfragen stellen können (Beschwerde S. 4), darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger der Partei gemäss Art. 44 Abs. 3 ATSG mit der Bekanntgabe der Namen auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zustellt und sie auf die Möglichkeit hinweist, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.