1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 50; II 174) zu Recht ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. Juni 2015 per 6. September 2015 und mit dem Ereignis vom 30. Juli 2020 per 30. Oktober 2020 eingestellt hat.