3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG im Einigungsverfahren in Aufragt zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin" -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: