6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt und es besteht ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Februar 2024 (vgl. die Anmeldung vom 18. August 2023 in VB 44 und Art. 29 Abs. 1 IVG) – unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Neuanmeldungsgrunds – kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Begehren der Beschwerdeführerin um Leistungen der IV mit Verfügung vom 19. April 2024 zu Recht abgewiesen, wodurch die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. -8-