Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.3. hiervor), womit gestützt darauf von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit ausgegangen werden kann (vgl. E. 2. hiervor). Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 148 V 356 S. 366; 137 V 64 E. 5.2 S. 69).