Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. B._____ erwecken könnten (vgl. E. 3.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.3. hiervor), womit gestützt darauf von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit ausgegangen werden kann (vgl. E. 2. hiervor).