5. Mit Blick auf die aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärzte sind die medizinischen Akten bezüglich der Befundlage umfassend. Das Abstellen auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 6. Dezember 2023 als Beweisgrundlage erweist sich somit ohne Weiteres als zulässig (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Stellungnahme von Dr. med. B._____ ist umfassend, berücksichtigt sämtliche Vorakten und ist in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (vgl. E. 3.1 hiervor).