chischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der strittigen Verfügung betreffen könnte (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2) und daher zu berücksichtigen wäre, ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.