_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2024, welcher eine erstmalige Konsultation am 22. August 2024 aufführt, ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Verfügung vom 19. April 2024 in verfahrensmässiger Hinsicht den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert und sich die Beurteilung nicht auf den Zeitraum vor der massgeblichen Verfügung bezieht (BGE 145 V 266 E. 5, 130 V 445 E. 1.2). Selbst wenn aber der Bericht angesichts der Widergabe der vom Beschwerdeführer subjektiv geschilderten, seit acht Monaten bestehenden psychischen Beschwerden den psy-