Zudem sei die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 5 f.). Zusätzlich macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. September 2024 geltend, sein psychischer Zustand habe sich Ende November / anfangs Dezember 2023 verschlechtert und mittlerweile sei es zu einer ersten Konsultation bei Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gekommen.