Dieser Zustand stelle eine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar, welche einen direkten Einfluss auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers habe (Beschwerde S. 4 f.). Damit würden objektive Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen, da der Beschwerdeführer seine rechte Hand praktisch nicht mehr bewegen könne und daher faktisch als Einhänder zu qualifizieren sei (Beschwerde S. 5). Zudem sei die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 5 f.).