Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen und im Wesentlichen gestützt auf ein durch die Unfallversicherung in Auftrag gegebenes bidisziplinäres Gutachten vom 15. Februar 2008 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2009 eine vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2007 befristete ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.