Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.305 / DB / GM Art. 79 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Nicole Breitenmoser, Rechtsanwältin, Löwenstrasse 17, Postfach, 8001 Zürich substituiert durch MLaw Gianmarco Coluccia, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 17, Postfach, 8001 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorsorge BVG, Postfach, 8050 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 19. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. November 2006 erstmalig bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Unfalles mit Verletzung des rechten Handgelenks zum Bezug von Leistungen (Umschu- lung / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach me- dizinischen und beruflichen Abklärungen und im Wesentlichen gestützt auf ein durch die Unfallversicherung in Auftrag gegebenes bidisziplinäres Gut- achten vom 15. Februar 2008 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2009 eine vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2007 befristete ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. 1.2. Am 18. August 2023 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes mit dem Velo am 27. November 2021 erneut aufgrund von Be- schwerden an der rechten Hand bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der IV an. Die Beschwerde- gegnerin tätigte in der Folge medizinische, berufliche und persönliche Ab- klärungen. Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Dezember 2023 wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Rentenbegehren mit Ver- fügung vom 19. April 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2024 sei auf- zuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistun- gen zu erbringen. 2. Eventualiter seien von der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. 3. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen zu prüfen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. August 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese mit Eingabe vom 2. September 2024 verzichtete. 2.4. Mit Eingabe vom 5. September 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten und hielt an seinen gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 97) das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Beschwerde S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegegnerin hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 (VB 97) einzig den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen äussert, fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie, vom 6. Dezember 2023. Dieser hielt fest, laut Sprechstundenbericht aus der Abteilung Handchirurgie an der Kli- nik C._____ vom 20. Mai / 15. Juni 2022 (VB 68 S. 13 f.) sei der Endzustand nach einer Handgelenksprellung erreicht gewesen; es hätten weder -4- klinisch noch bildgebend Befunde erhoben werden können, die eine über die vor dem Ereignis vom 27. November 2021 hinausreichende Pathologie beschreiben würden. Aus dem Institut für Anästhesiologie des Spitals D._____ würden am 3. Oktober 2022 (VB 68 S. 10 f.), 7. November 2022 (VB 68 S. 8 f.), 23. Januar 2023 (VB 68 S. 5 f.) und auch zum Behand- lungsabschluss vom 27. März 2023 (VB 68 S. 2 f.) keine objektivierbaren pathologischen Befunde oder verifizierte Funktionsdefizite mitgeteilt. Es bestehe daher spätestens seit dem Abschluss der Behandlung in der Klinik C._____ am 22. Mai 2022 (VB 68 S. 13) eine Arbeitsfähigkeit von 100% für die angestammte Tätigkeit, da kaum eine körperlich leichtere Tätigkeit als die des Fussballmanagers/Geschäftsführer vorstellbar sei (VB 83). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen -5- ein lückenloses Bild machen können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die körperlichen Untersuchungen zeigten eine Abnahme der Kraft und des Bewegungsumfangs sowie trophi- sche Veränderungen an seinen Haaren und Nägeln. Zudem hätten sich die Schmerzen von der Hand über den gesamten rechten Arm bis hin zum rechten Nacken ausgebreitet. Dieser Zustand stelle eine zusätzliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes dar, welche einen direkten Ein- fluss auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers habe (Beschwerde S. 4 f.). Damit würden objektive Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen, da der Beschwerdeführer seine rechte Hand praktisch nicht mehr bewegen könne und daher faktisch als Einhän- der zu qualifizieren sei (Beschwerde S. 5). Zudem sei die Restarbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 5 f.). Zusätzlich macht der Beschwerde- führer in seiner Eingabe vom 5. September 2024 geltend, sein psychischer Zustand habe sich Ende November / anfangs Dezember 2023 verschlech- tert und mittlerweile sei es zu einer ersten Konsultation bei Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gekommen. 4.2. Der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2024, welcher eine erstmalige Konsultation am 22. August 2024 aufführt, ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Verfügung vom 19. April 2024 in verfahrensmässiger Hinsicht den Endzeit- punkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert und sich die Be- urteilung nicht auf den Zeitraum vor der massgeblichen Verfügung bezieht (BGE 145 V 266 E. 5, 130 V 445 E. 1.2). Selbst wenn aber der Bericht angesichts der Widergabe der vom Beschwerdeführer subjektiv geschilder- ten, seit acht Monaten bestehenden psychischen Beschwerden den psy- chischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der strittigen Verfügung betreffen könnte (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2) und daher zu berücksichtigen wäre, ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine Einschrän- kungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass sich Weite- rungen dazu erübrigen. 4.3. Dem Bericht des Instituts für Radiologie des Spital F._____ über ein MR Handgelenk rechts bzw. 3 Projektionen Handgelenk rechts (seitlich ohne/mit Keil) vom 26. April 2022 ist zu entnehmen, dass ein STIR und T1w koronar durch den Patienten bei Schmerzen abgebrochen worden seien -6- und anschliessend eine orientierende konventionelle Darstellung vorge- nommen worden sei. Aus den konventionellen Bildern ergab sich ein Status nach Schraubenosteosynthese bei Fraktur des Processus styloideus radii. Der Frakturspalt sei sklerosiert und vermutlich vollständig konsolidiert, es zeigten sich kein Lockerungszeichen, aber eine mögliche beginnende ra- diokarpale Gelenksarthrose, die Karpalia war unauffällig. Bezüglich MRI wurde ausgeführt, soweit (aufgrund des Abbruchs) beurteilbar reizlose Dar- stellung der Carpalia, keine höhergradigen degenerativen Veränderungen, keine aktivierte Arthrose. Fokaler Knochenmarsödem an der Basis des OS lunatum, soweit beurteilbar intakter TFCC, reizlose Sehnen, kein Hinweis auf Tendovaginitis, soweit beurteilbar intakte intrinsische und extrinsische Ligamente (VB 68 S. 16). 4.4. Die behandelnde Ärztin Startseva der Handchirurgie der Klinik C._____ führte in ihrem Bericht vom 15. Juni 2022 zur Sprechstunde vom 20. Mai 2022 aus, der Beschwerdeführer stelle sich mit einer diffusen Schmerzsymptomatik im Bereich des gesamten rechten Handgelenks teil- weise auch ausstrahlend bis zum Oberarm vor. Radiologisch zeige sich eine Radiokarpalarthrose, welche möglicherweise durch den Sturz aktiviert worden sei. Zudem gebe der Beschwerdeführer auch vermehrte Schweiss- sekretion und Wetterfühligkeit des Handgelenks an. Die Bewegung des Handgelenks sei bereits seit 20 Jahren fast vollständig aufgehoben. Im MRI des Handgelenk rechts vom 26. April 2022, welches schmerzbedingt habe abgebrochen werden müssen, seien keine traumatischen Veränderungen nachweisbar. Es zeige sich insgesamt eine sehr diffuse Schmerzsympto- matik, welche nicht eindeutig auf ein strukturelles Korrelat zurückgeführt werden könne. Es wurde die Vorstellung in einem Schmerzambulatorium empfohlen (VB 68 S. 13 f.). 4.5. Im Bericht des Schmerzambulatoriums des Spitals D._____ vom 27. März 2023 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an chronischen neuro- pathischen Schmerzen im Rahmen eines bekannten CRPS, nachdem er sich 2005 eine Fraktur des Handgelenkes zugezogen habe. Es zeige sich eine Abnahme der Kraft und des Bewegungsumfangs sowie trophische Veränderungen an den Haaren und Nägeln des Beschwerdeführers. Zu- dem bestehe zwischen der rechten und der linken Hand ein Temperatur- unterschied von mehr als einem Grad Celsius. Der Beschwerdeführer er- fülle die aktualisierten Budapester Kriterien für CRPS mit Anzeichen einer erhöhten zentralen und peripheren Sensibilisierung (VB 68 S. 2). Gleiches ergibt sich aus den Berichten des Spitals D._____ vom 23. Januar 2023 (VB 68 S. 5 f.), 7. November 2022 (VB 68 S. 8 f.), und 3. Oktober 2022 (VB 68 S. 10 f.) -7- 5. Mit Blick auf die aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärzte sind die medizinischen Akten bezüglich der Befundlage umfassend. Das Abstellen auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 6. Dezember 2023 als Beweisgrundlage erweist sich somit ohne Weiteres als zulässig (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Stellungnahme von Dr. med. B._____ ist umfassend, berück- sichtigt sämtliche Vorakten und ist in der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (vgl. E. 3.1 hiervor). Es finden sich denn auch in den vorliegenden Akten keine medizinischen Berichte, aus denen sich in Abweichung von Dr. med. B._____ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse (vgl. VB 68, 95 S. 13). Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. B._____ erwecken könnten (vgl. E. 3.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtspre- chung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.3. hier- vor), womit gestützt darauf von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die bishe- rige Tätigkeit ausgegangen werden kann (vgl. E. 2. hiervor). Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 148 V 356 S. 366; 137 V 64 E. 5.2 S. 69). 6. Gestützt auf die RAD-Beurteilungen von Dr. med. B._____ vom 6. Dezem- ber 2023 (vgl. E. 2. hiervor) ist damit von keiner invalidenversicherungs- rechtlich relevanten, längerdauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei diesem Ergebnis ist auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrads (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7 und 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4) zu verzichten. Mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens sind bereits die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzun- gen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt und es besteht ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Februar 2024 (vgl. die Anmeldung vom 18. August 2023 in VB 44 und Art. 29 Abs. 1 IVG) – unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Neuan- meldungsgrunds – kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwer- degegnerin hat folglich das Begehren der Beschwerdeführerin um Leistun- gen der IV mit Verfügung vom 19. April 2024 zu Recht abgewiesen, wodurch die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. -8- 7. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 14. Juli 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli