Es sind den Akten denn auch keine Angaben zu entnehmen, wonach Eingliederungsmassnahmen notwendig oder geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zu Recht keine beruflichen Massnahmen - 12 - zugesprochen (vgl. die Verfügung vom 26. April 2024 in VB 72; vgl. auch den Abschlussbericht Integration vom 27. Juni 2023 in VB 43). 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.