8. Was sodann den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen betrifft (Beschwerde S. 5 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit bereits 100 % arbeitsfähig ist (VB 48.1 S. 10 f.; E. 2.1.1.), weshalb Eingliederungsmassnahmen nicht notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen oder zu verbessern. Es sind den Akten denn auch keine Angaben zu entnehmen, wonach Eingliederungsmassnahmen notwendig oder geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten (Art. 8 Abs. 1 lit.