7. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Angestellte im Service Hotellerie seit dem 1. Januar 2020 100 % arbeitsfähig ist (VB 48.1 S. 10 f.; E. 2.1.1. und 2.1.2.) und lediglich vom 1. Dezember 2022 bis am 11. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (VB 66 S. 5), ist sie damit nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. ULRICH MEYER/MARC REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022. N. 36 zu Art. 28), weshalb sie schon deshalb keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Art. 28 Abs. 1 lit.