6.6. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im PMEDA-Gutachten vom 23. Mai 2023 (VB 48.1) sowie auf jene in den Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 19. Februar 2024 (VB 66) und 23. April 2024 (VB 71) kann damit abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist somit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig.