Sie stellten in der Folge jedoch selber fest, dass die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden könne (Bericht vom 5. April 2024 in VB 69 S. 3 f.). Die erwähnten Berichte vermögen deshalb keinen auch nur geringen Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im PMEDA-Gutachten vom 23. Mai 2023 (VB 48.1) sowie an den Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 19. Februar 2024 (VB 66) und 23. April 2024 (VB 71) zu erwecken.