vgl. auch E. 6.4.). Zudem stützte er sich bei der von ihm angegebenen Symptomatik, die sich im Rahmen "jede[r] Arbeit" zeige, offensichtlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, zumal seinem (kurzen) Bericht keinerlei Befunderhebung zu entnehmen ist. Subjektiven Beschwerdeangaben kann jedoch ohnehin keine Bedeutung für die Beurteilung des Rentenanspruchs zukommen, denn diese - 11 -