Die behandelnden Ärzte machten keine Ausführungen zu allfälligen funktionellen Beeinträchtigungen durch die geltend gemachten Kniebeschwerden. Dr. med. D._____ führte lediglich aus, dass schwere körperliche Belastungen nicht empfohlen seien, hielt jedoch gleichzeitig fest, die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden (Bericht vom 5. April 2024 in VB 69 S. 3 f.). Dr. med. B._____ führte somit nachvollziehbar und überzeugend aus, dass in den Berichten von Dr. med. D._____ vom 13./14. Februar 2024 und 5. April 2024 keine Funktionsdefizite in objektiv zugänglicher Form beschrieben worden seien.