_ vom 19. September 2023, den die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereicht hat (Beschwerdebeilage 3), wurde zwar auf einen Tonusverlust im rechten Arm hingewiesen, allerdings wurde auch eine Diskrepanz zwischen den durchgeführten Bildgebungen und den klinischen Befunden der Beschwerdeführerin festgestellt. Neurologisch habe sich bis auf das Karpaltunnelsyndrom keine Pathologie gezeigt, MR-grafisch habe sich auch keine frische Rotatorenmanschetten- Ruptur gezeigt. Dr. med. B._____ führte in seiner Aktenbeurteilung (vgl. diesbezüglich E. 3.4.;