4. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, auf das PMEDA- Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses sei nicht unter Gewährung der im Rahmen von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungs- und Parteirechte erstellt worden; zudem erhalte die PMEDA zwischenzeitlich keine Gutachteraufträge der Invalidenversicherung mehr. Im PMEDA-Gutachten seien überdies nur die Schulterbeschwerden, aber diverse andere Einschränkungen und geklagte Beschwerden nicht berücksichtigt worden (Knie- und Rückenbeschwerden; Beschwerde S. 4). Es hätte abgeklärt werden müssen, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang noch möglich seien (Beschwerde S. 5).