3.3. Der Umstand, wonach ein Gutachten im Rahmen einer Krankentaggeldversicherung nach VVG im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335; 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258) – erstellt wurde, spricht praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Einer zwingenden medizinischen Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG bedarf es nicht. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.