Eine solche lasse sich ohne jedwede objektivierbare Pathologie oder ebensolche Funktionsdefizite nicht erkennen. Es bestehe kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin Hotellerie begründe. In der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin Hotellerie hätte rückwirkend seit dem 1. Dezember 2022 bis spätestens am 11. Mai 2023 (Untersuchung durch Dr. med. C._____) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 66).