2.1.2. In seiner Beurteilung vom 19. Februar 2024 führte Dr. med. B._____ unter einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten aus, die Beurteilung von Dr. med. C._____ sei nachvollziehbar. Das Gutachten habe sich auf sämtliche Vorakten gestützt und sämtliche beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Massgebend sei einzig ob, beziehungsweise in welchem Ausmass den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits-, beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit entnommen werden könne. Eine solche lasse sich ohne jedwede objektivierbare Pathologie oder ebensolche Funktionsdefizite nicht erkennen.