3. eventualiter: Die Angelegenheit sei zur Durchführung der weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 3. September 2024 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: