Gleichentags meldete sie sich unter Hinweis auf einen Sehnenriss mit Operation erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. Im Rahmen ihrer daraufhin getätigten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung sowie die Berichte der behandelnden Ärzte bei. Da die Beschwerdeführerin in der Folge wieder 100 % arbeitsfähig war, wurde die berufliche Integration abgeschlossen.