1. 1.1. Die 1961 geborene und zuletzt als Angestellte im Service Hotellerie tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Oktober 2019 erstmals unter Hinweis auf einen Sehnenriss an der rechten Schulter bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Telefonisch teilte die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2019 mit, dass sie nun 80 % arbeitsfähig sei. Gleichentags meldete sie sich unter Hinweis auf einen Sehnenriss mit Operation erneut zum Bezug von Leistungen der IV an.