6. Die Zusprache einer befristeten Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis am 31. Mai 2018 sowie die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. April 2024 (VB 248) damit zusammenfassend zu bestätigen ist. -9- 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.