Im Juli 2019 sei zudem eine gute Adaption der Beschwerdeführerin an die vorhandenen posttraumatischen Funktionsdefizite in der rechten Hand bestätigt worden, wodurch ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen sei (VB 211.3 S. 18). Dr. med. G._____ begründet ebenso nachvollziehbar, dass es zwischen März 2018, ab wann er von einer funktionellen Einhändigkeit ausging, und Juli 2019 zu einer Adaption an die Funktionsdefizite der rechten Hand gekommen und daher eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 100% anzunehmen sei (VB 211.1 S. 18). RAD-Arzt Prof. Dr. med.