in seinem Bericht die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren stellt, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Es fehlt somit an einer fachärztlich gestellten Diagnose (vgl. BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398). Was die Beschwerdeführerin mit diesem Bericht zu ihrer psychischen Situation oder ihrer Schmerzsituation aussagen möchte, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht. -8-