5.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin dem psychiatrischen Teilgutachten die Berichte des Kantonsspitals E._____ und der D._____ entgegenstellt, ist unklar, um welche Berichte es sich dabei genau handelt, bezieht sich die Beschwerdeführerin doch nur allgemein auf "die Berichterstattung" der entsprechenden Institutionen (vgl. Beschwerde Rz. 19). Es ist grundsätzlich dem Ermessen der Gutachter überlassen, mit welchen Berichten sie sich in der Expertise auseinandersetzen wollen und in welchem Umfang sie dies gegebenenfalls tun.