Entsprechend könne auch der Argumentation des psychiatrischen Gutachters gefolgt werden, dass auch unter Berücksichtigung eingliederungsspezifischer und ergotherapeutischer Berichte davon ausgegangen werden könne, dass selbst bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nicht von einem Ausprägungsgrad auszugehen sei, welcher die berufliche Leistungsfähigkeit relevant beeinträchtigen würde (VB 244 S. 2).