Dies zeige sich auch in der fehlenden psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren (VB 211.4 S. 9). Mit der nun mehr als zwei Monate nach Erlass der Verfügung geplanten psychiatrischen Behandlung (Beschwerdebeilage 5), wobei unklar ist, ob diese überhaupt aufgenommen wurde, kann die gutachterliche Beurteilung ebenfalls nicht entkräftet werden. Dementsprechend führte auch med. pract.