5.2.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich der psychiatrische Gutachter ausführlich mit den Schmerzen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Er führte aus, dass die Schmerzen keine Wesensveränderungen verursacht hätten. Zudem entspreche es auch der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, dass keine psychiatrisch bedingte Funktionsstörung mit Relevanz für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit vorliege (VB 211.4 S. 10). Dies zeige sich auch in der fehlenden psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren (VB 211.4 S. 9).