Zudem führte er aus, aus gutachterlicher Sicht könne die in den Berichten der D._____ vom 24. August 2021 (VB 200 S. 3) und der Schmerzsprechstunde des Kantonsspitals E._____ vom 26. Mai 2020 (Kantonsspital E._____; VB 186 S. 20 f.) gestellte Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht bestätigt werden, da nicht der Eindruck bestehe, dass psychische Faktoren bei der Wahrnehmung und Gestaltung der Schmerzen eine Rolle spielten.